Will ein Bauunternehmen Schadensersatzansprüche wegen Behinderungen geltend machen, gelten hohe Anforderungen an die Dokumentation des Bauablaufs und den Nachweis der konkreten Behinderung. Dies hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt (Ur-teil vom 24.02.05 – VII ZR 141/03). Für den Nachweis, dass eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, gibt es keine Beweiserleichterungen, und es darf nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Damit ist der verbreiteten Praxis, diesen Nachweis allein durch die Gegenüberstellung von SOLL- und IST-Ablaufplänen „nachzuweisen“, die Grundlage entzogen.
Erfolg ist nur möglich, wenn diese Fälle frühzeitig von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Baurechtsanwalt betreut werden. Wir werden im Februar 2006 ein Mandantenseminar zu diesem und weiteren Problemen des gestörten Bauablaufs abhalten.