René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Im Jahr 2000 sind für die Energiewirtschaft zusätzliche Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien (bis zu 0,5 € pro kWh) sowie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (0,06 € pro kWh) eingeführt worden. Unklar war bislang, in wie weit diese Kosten Sonderkunden (industriellen Abnehmern) im Rahmen bestehender Verträge weiter belastet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Belastung zulässig ist. Etwaige Nachzahlungsansprüche sind noch nicht verjährt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Überprüfung sämtlicher Sonderkundenverträge.
Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten durch die Strompreisaufsicht anerkannt worden. Verbrauchern drohen keine Nachzahlungen, da sie bereits mit den Kosten belastet werden.