Wenn der Vermieter sich gern splitternackt in der Sonne räkelt, kann es für die Mieter schnell unangenehm werden. Das dachten sich auch die Gewerbemieter eines gemischt genutzten Gebäudes im Frankfurter Westend.
Deren Vermieter zog es bei Sonnenschein ein ums andere Mal in den sonnigen Innenhof. Sehr zum Missfallen der Mieter. Diese minderten daraufhin die Miete. Der im Gebäude wohnende Vermieter klagte und bekam Recht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 18.04.2023, dass der nackte Vermieter im Innenhof den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigte. Er sei kein Mangel.
Das mag der ein oder andere Mitarbeiter des Mieters anders gesehen haben, dem OLG fehlte eine gezielte ideelle Einwirkung auf das Grundstück, welche eine Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache hätte sein können.
Ästhetische oder sittlich als anstößig empfundene Einwirkungen seien grundsätzlich keine ideellen Einwirkungen. Der bloße Körper des Vermieters belästige die Mieter nicht derart, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen werde.
Zudem sei die Darbietung des nackten Körpers nicht gezielt gegen die Mieter oder andere Personen gerichtet worden. Bei dem zwecks Sachverhaltsermittlung durchgeführten Ortstermin behielt der Vermieter seine Kleidung an, markierte aber seine liebsten Sonnenbadestellen im Hof. Das Gericht stellte fest, dass die Mieter sich doch recht weit aus dem Fenster lehnen mussten, um den Vermieter zu erspähen. Auch von allen anderen Seiten war die Stelle blickgeschützt. Eine gezielte Einwirkung verneinte das Gericht daher.
Auch konnte der Vermieter glaubhaft machen, bei seinem Gang durchs Treppenhaus stets mit einem Bademantel bekleidet gewesen zu sein.
Und die Moral der Geschicht‘? Mindern Sie die Miete nicht - ohne uns gefragt zu haben! Wir beraten Sie gern, wenn Sie etwas in Ihren Geschäftsräumen stört oder Sie das Gefühl haben, diese wiesen Mängel auf.