Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Ein neu in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eingetretener Gesellschafter haftet auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen. Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.04.2003 ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.