Entgegen der bisherigen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen von städtebaulichen Verträgen im Einzelfall auch Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Personals auf Investoren oder Vorhabenträger abzuwälzen (Urteil vom 25.11.2005 – 4 C 15/04). Welche Kosten dabei abgewälzt werden können und in welchem Umfang, bedarf der jeweiligen Einzelfallprüfung, da das Bundesverwaltungsgericht insoweit nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen und einen Rahmen vorgegeben hat. Im Einzelfall sollte daher Rechtsrat in Anspruch genommen werden.