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Neue Entwicklung bei der Schadensberechnung im Kauf- und Werkrecht

Vertragsrecht - 06.05.2020

Im Februar 2018 entschied der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass im Werkvertragsrecht die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten nicht mehr zulässig ist. Die jahrzehntelange Praxis der Abrechnung nach Gutachten über die Kosten der Mängelbeseitigung kam im Werkrecht damit zu einem Ende.

Nun kommt wieder Bewegung in die Entwicklung. Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat möchte an dieser Art der Schadensberechnung festhalten und sieht die Notwendigkeit einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er strebt daher eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen an (BGH, Beschluss vom 13. März 2020, Az.: V ZR 33/19).

Ob man sich als Geschädigter in Zukunft bei der Geltendmachung seiner Ansprüche im Kauf- oder Werkrecht allein auf ein Gutachten zu den Mängelbeseitigungskosten stützen kann, ist daher ungewiss. Solange keine Entscheidung des Großen Senats vorliegt, muss daher die Schadensdokumentation so erfolgen, dass man sich auch auf die alternativen Möglichkeiten zur Schadensberechnung stützen kann. 

Wegen der Vielschichtigkeit der Mängel- und Schadenskonstellationen empfiehlt es sich daher, Art und Umfang der Schadensdokumentation frühzeitig abzustimmen.