News

GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-605
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
gulich@appelhagen.de

Neue EU-Schwellenwerte ab 2026

Vergaberecht - 01.12.2025

Alle zwei Jahre dasselbe Ritual – und doch jedes Mal spannend: Die EU justiert ihre Schwellenwerte im Vergaberecht.

Warum das Ganze? Das EU-Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Im Turnus von zwei Jahren überprüft die Europäische Kommission nach festen mathematischen Verfahren diese EU-Schwellenwerte, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Kommission hat am 22. Oktober 2025 in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2023/2497 die ab 01. Januar 2026 geltenden gesenkten neuen Schwellenwerte veröffentlicht.

Für klassische öffentliche Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) und Auftraggeber gelten ab 2026:

Auftragsart

Schwellenwert bis 31.12.2025

Schwellenwert ab 01.01.2026

Bauleistungen

5.538.000,00 €

5.404.000,00 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

221.000,00 €

216.000,00 €

Für Sektorenauftraggeber gelten ab 2026:

Auftragsart

Schwellenwert bis 31.12.2025

Schwellenwert ab 01.01.2026

Bauleistungen

5.538.000,00 €

5.404.000,00 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

443.000,00 €

432.000,00 €

Mit Blick auf diese Anpassungen sollten Vergabestellen ihre internen Richtwerte, Prozesse und Vorlagen vor dem Stichtag korrespondierend aktualisieren.

Spiegelbildlich ist für Unternehmer unter der Perspektive effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutzes die frühzeitige Prüfung zwingend, ob nach dem 31.12.2025 national ausgeschriebene Aufträge vielleicht doch unter das EU-Vergaberechtsregime fallen.