Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die EU hat am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber veröffentlicht. Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1953 vom 10.11.2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgende Schwellenwerte:
Anwendungsbereich | Bis 31.12.2021 | Ab 01.01.2022 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) |
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Konzessionen (2014/23/EU) |
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Sektorenrichtlinie und Richtlinie |
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Die Schwellenwerte gelten ohne nationale Umsatzsteuer (Art. 4 Richtlinie 2014/24).
Die EU hat die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) nicht angepasst. Gleiches gilt für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 nicht zwingend erforderlich, weil § 106 GWB dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie verweist.