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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Neue EU - Schwellenwerte für Öffentliche Aufträge ab 2022 veröffentlicht

Vergaberecht - 09.12.2021

Die EU hat am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber veröffentlicht. Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen

Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1953 vom 10.11.2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgende Schwellenwerte:

Anwendungsbereich Bis 31.12.2021Ab 01.01.2022

Klassische Richtlinie (2014/24/EU) 
Bauleistungen 
Liefer-/Dienstleistungen 
- zentrale Regierungsbehörden 
- übrige öffentliche Auftragggeber 


5.350.000 EUR 

139.000 EUR 
214.000 EUR


5.382.000 EUR

140.000 EUR 
215.000 EUR 

Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 


5.350.000 EUR 


5.382.000 EUR

Sektorenrichtlinie und Richtlinie
der Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG) 

Bauleistungen 
Liefer-/Dienstleistungen 




5.350.000 EUR
428.000 EUR 




5.382.000 EUR 
431.000 EUR 

Die Schwellenwerte gelten ohne nationale Umsatzsteuer (Art. 4 Richtlinie 2014/24).

Die EU hat die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) nicht angepasst. Gleiches gilt für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.

Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 nicht zwingend erforderlich, weil § 106 GWB dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie verweist.