Ab dem 01.01.2000 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick:
Kranken- u. Pflegeversicherung Renten- u. Arbeitslosenversicherung
Jahr Monat Jahr Monat
alte Bundesländer 77.400 DM 6.450 DM 103.200 DM 8.600 DM
neue Bundesländer 63.900 DM 5.325 DM 85.200 DM 7.100 DM
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit Wirkung ab 01.01.2000 von 19,5 v. H. auf 19,3 v. H. gesenkt worden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung überschritten hat, sind nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Wenn sich diese Arbeitnehmer freiwillig privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuß von 50 v. H. der Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuß ist allerdings auf einen Höchstbetrag beschränkt. Dieser Höchstbetrag wird errechnet aus dem „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen“ des Vorjahres und der neuen Beitragsbemessungsgrenze. Ab 01.01.2000 gelten die folgenden Werte:
durchschnittlicher Höchstbetrag Zuschuß-Höchstbetrag
alte Bundesländer 13,5 v. H. von 6.450 DM = 870,75 DM 435,38 DM
neue Bundesländer 13,9 v. H. von 5.325 DM = 740,18 DM 370,09 DM