Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Der Hersteller eines Verbraucherproduktes ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG verpflichtet, seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt, hilfsweise auf dessen Verpackung anzubringen. Zudem hat er das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, falls diese vorgeschrieben ist.
Die Rechtsprechung geht dazu über, den Händler für eine fehlende Produktkennzeichnung gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG haften zu lassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 258/15). In der Folge entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 23. März 2017 – 6 U 23/16), dass der Händler auch für das Fehlen einer CE-Kennzeichnung hafte. Bei Verstößen drohen Händlern nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Händler sollten deshalb genau hinschauen, welchen Regelungsrahmen es für die von ihnen vertriebenen Produkte in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht gibt.