Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) begründet in den §§ 36 und 37 VSBG neue Informationspflichten ab 01.02.2017 für Unternehmer. Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht besteht das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
I. Allgemeine Informationspflichten (§ 36 VSBG)
1. Verpflichteter Personenkreis
Alle Unternehmer,
2. Erfüllung der Informationspflichten
Ein zu der vorstehend genannten Gruppe gehörender Unternehmer muss Verbraucher ab dem 01.02.2017
a. Keine Teilnahme und keine Verpflichtung
Auch wenn der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss er über diesen Umstand informieren. Es empfiehlt sich folgende Formulierung:
Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
b. Freiwillige Teilnahme
Wenn Sie eine freiwillige Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren erwägen, beachten Sie bitte die Kostenfolge: Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens allein. Nur bei missbräuchlichen Anträgen kann eine Gebühr vom Verbraucher erhoben werden.
Für Unternehmer, die die negative Wirkung einer generellen Verweigerung ihrer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vermeiden möchten, wird vereinzelt folgende Formulierung vorgeschlagen:
Wir sind grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:
[Bezeichnung der Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite]
Der Unternehmer kann sich danach für den Einzelfall vorbehalten, ob er einer Teilnahme zustimmt oder nicht.
Ob diese Relativierung der Bereitschaft allerdings zulässig ist oder nicht doch abgemahnt werden kann, bleibt abzuwarten.
c. Zur Teilnahme verpflichtet (freiwillige Selbstverpflichtung oder durch Gesetz)
Unternehmer, die sich freiwillig zur einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite nennen. Wir empfehlen folgenden Gestaltung des Hinweises:
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
[Bezeichnung der Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite]
Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
d. Wo muss hingewiesen werden?
Der entsprechende Hinweis muss leicht zugänglich sein und
Der Hinweis sollte deshalb im Impressum der Webseite wie auch in den AGB, soweit vorhanden, aufgenommen werden.
II. Besondere Informationspflichten (§ 37 VSBG)
Ist es bereits zu einem Streit mit einem Verbraucher gekommen und konnte dieser nicht beigelegt werden, treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten.
1. Verpflichteter Personenkreis
Alle Unternehmer, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
2. Erfüllung der Informationspflichten
In den beschriebenen Fällen hat der Unternehmer
Der Hinweis muss in Textform (Brief, Fax, E-Mail, nicht aber Webseite!) gegeben werden.
Folgende Formulierungen können Sie verwenden:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [●],
da eine Beilegung unserer Streitigkeit über [●] nicht gelungen ist, sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Dies ist die
[Bezeichnung der Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite].
Wir nehmen jedoch an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
bzw.
[…]
Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
III. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen können Sie über die Webseite des Bundesamtes für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.html?nn=7709020 abrufen.
Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist erreichbar über www.verbraucher-schlichter.de.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.