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BrandesDr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
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Neue Preisangabenverordnung

Wettbewerbsrecht - 17.01.2022

Werbetreibende aufgepasst: Die Preisangabenverordnung wird geändert. Das klingt nur scheinbar nach Routine. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind zugleich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und können von Verbänden, Vereinen und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Angabe des Grundpreises: Der Grundpreis muss nach wie vor „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.

Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises: Die vorgeschriebene Mengeneinheit ist nun durchgehend 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m² der Ware. Frühere Ausnahmen für Kleinmengen entfallen, Ausnahmen für Großmengen und lose Ware bleiben bestehen.

Ausweisung von Pfandbeträgen: Die neue Fassung enthält einen neuen Paragraphen für die „rückerstattbare Sicherheit“: Die Höhe des Pfandbetrags ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Preisermäßigungen: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der frühere Preis aus einem Zeitraum von 30 Tagen anzugeben und zwar der niedrigste frühere Preis aus diesem Zeitraum.

Die neue Preisangabenverordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft. Wie nach jeder einschlägigen Gesetzesänderung wird die Zahl der Abmahnungen in die Höhe schnellen. Eine Überarbeitung der eigenen Werbung und der eigenen Angebote ist dringend empfehlenswert.