Gabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
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Die Rechtsprechung hat sich zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhalts für Eltern und Ehegatten geändert.
Das ist spannend für alle Fälle, in denen Einkünfte aus noch finanzierten Immobilien berücksichtigt worden sind - sei es in Form eines Wohnvorteils oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Während der Tilgungsanteil des rückzuführenden Darlehens bislang als Vermögensbildung des Unterhaltsschuldners ab Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder bei Alleineigentum unberücksichtigt blieb, ist er jetzt abzugsfähig. Dadurch sinkt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Schuldners mit der Folge, dass auch der zu zahlende Unterhalt geringer wird.
Wer also nach einer früher entstandenen Verpflichtung in Form eines Vergleichs oder eines Urteils / Beschlusses davon betroffen ist, sollte sich über Abänderungsmöglichkeiten beraten lassen.