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Neue Rechtsprechung zum Preisrecht der HOAI

News - 08.08.1997

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine grundlegende Entscheidung zum Honorarrecht der Architekten gefällt.

 

Wird ein Honorar für Architekten- oder Ingenieurleistungen unterhalb der Mindestsätze der HOAI vereinbart, so ist diese Vereinbarung nicht automatisch unwirksam. Es muß jeweils geprüft werden, ob nicht ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Vereinbarung dennoch wirksam sein kann.

 

Selbst wenn kein Ausnahmefall vorliegen sollte, kann eine an sich unwirksame Honorarvereinbarung im Ergebnis dennoch Geltung beanspruchen. Unter gewissen Voraussetzungen soll der Architekt/Ingenieur nach Treu und Glauben an die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze gebunden sein, wenn sich z. B. der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung verlassen hat und sie seiner Kalkulation für den Verkauf oder die Vermietung des vom Architekten/Ingenieur geplanten Objektes zugrundegelegt hat. Dieser Fall dürfte in der Praxis häufig sein. Insoweit wirft der BGH neue Grundsätze auf, die bislang so nicht gesehen wurden.