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Neue Regeln für Ausbildungsverhältnisse

Arbeitsrecht - 04.03.2020

Am 01.01.2020 ist das geänderte Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Attraktivität beruflicher Bildung zu steigern. Ziel ist die Sicherung der Fachkräfteausbildung.

Praxisrelevante Änderungen im Überblick:

  • Zentrales Element der BBiG-Novelle ist der gesetzliche Anspruch auf eine nach Lehrjahren gestaffelte Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 01.01.2020 beginnen. Ausnahmen gelten für tarifgebundene Unternehmen. Sieht ein Tarifvertrag (ausnahmsweise) eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Betriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Nicht-tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen den einschlägigen Branchentarif um maximal 20 Prozent unterschreiten, ansonsten ist die Ausbildungsvergütung sittenwidrig gering. Zwingende Untergrenze ist aber auch in diesem Fall die neue gesetzliche Mindestvergütung.
  • Daneben wird der Freistellungsanspruch der Auszubildenden gestärkt. Dauert der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden, brauchen alle Auszubildenden altersunabhängig an einem Tag pro Woche nicht mehr in den Betrieb zurückzukehren. Bei der Anrechnung dieses Berufsschultages auf die Ausbildungszeit wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit berücksichtigt. Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen Woche erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung für den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Auch hier wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.
  • Neu ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in", „Bachelor Professional" oder „Master Professional" tragen. Damit soll die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung zum Studium nach außen sichtbar gemacht werden.