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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Neues aus Brüssel zum Standortwettbewerb für Unternehmen!

News - 07.07.2004

Im Januar 2003 hatten wir über den Abschied von der gesellschaftlichen Sitztheorie und damit der Eröffnung von Umzugsmöglichkeiten für Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher Basis berichtet. Mit Urteil vom 11.03.2004 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr die steuerliche Wegzugsbeschränkung in Frankreich für europarechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung betrifft nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen der Mitgliedsstaaten als Träger von Grundfreiheiten (Art. 48 EG-Vertrag). Bei der so genannten steuerlichen Wegzugsbesteuerung werden stille Reserven in einem Unternehmen besteuert, wenn der Sitz über die Grenze verlegt wird. Der EuGH legt den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) dahin aus, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung einzuführen, wonach latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Da die deutschen Regelungen (§ 6 a EStG i. V. m. § 17 EStG, § 12 KStG und § 21 Abs. 2 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz) ebenso wie die französische Wegzugsbesteuerung nicht an konkrete Missbrauchsfälle, sondern an die (Wohn-) Sitzverlegung als auslösendes Moment anknüpfen, dürften auch die deutschen Normen dem vorrangigen Europarecht widersprechen. Daraus folgt:

Die (Wohn-) Sitzverlegung kann zur Steueroptimierung genutzt werden.