Am 29. April 1998 ist das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten. Nach zahlreichen Anläufen ist damit erstmals seit 1935 eine grundlegende Reform der ordnungspolitischen Rahmendaten für Strom und Gas gelungen. Anders als in der Vergangenheit müssen sich die Stromversorger nunmehr dem Wettbewerb stellen. Durch das Ende der Gebietsmonopole erhoffen sich Industriekunden Strompreissenkungen von minde-stens 20 %. Nach den Erfahrungen im Ausland ist davon auszugehen, daß in Zukunft auch die Tarifabnehmer preispolitisch umworben werden.
Grundsätzlich erfolgt die Belieferung über das Netz des bisherigen Versorgers, der mit dem Drittlieferanten ein Durchleitungsentgelt aushandelt. Als Netzzugangsalternative kann das bisherige Verteilungsunternehmen - in der Regel ein Stadtwerk - einen Antrag auf Zulassung als sog. Alleinabnehmer stellen. Dann bleibt zwar das Versorgungsverhältnis zum bisherigen Verteilungsunternehmen einschließlich der vereinbarten Konditionen bestehen, dem Kunden kommt jedoch - wie bei der Durchleitung - der Preisvorteil eines günstigeren Strombezuges durch den Drittlieferanten zugute. Vom Alleinabnehmersystem versprechen sich Verteilerunternehmen eine Senkung auch ihrer eigenen Strombezugskosten durch ein verbessertes Lastmanagement (Vermeidung von Stromspitzen). Die Alleinabnehmerregelung ist vorläufig bis 31.12.2005 begrenzt. Möglicherweise wird gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wir werden weiter berichten.