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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Neues Kaufrecht ab dem 01.01.2022

Autorecht - 17.01.2022

Wir möchten Ihnen einige Aspekte des neuen Kaufrechts vorstellen. Dieses gilt ab dem 01.01.2022. 

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf den Verbrauchsgüterkauf (Händler verkauft an Privat). Das neue Kaufrecht stellt die Interessen des privaten Käufers noch mehr in den Vordergrund, als dass bisher ohnehin schon der Fall war. 

1. Vereinbarung negative Eigenschaften am Beispiel Unfallfahrzeug

Ein jüngeres gebrauchtes Fahrzeug hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen erheblichen Mangel, wenn es einen Unfall hatte. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien nichts wegen eines Unfalls im Kaufvertrag vereinbart ist. Bei jüngeren gebrauchten Fahrzeugen darf der Käufer grundsätzlich die Unfallfreiheit erwarten. 

Nach derzeitiger Rechtslage kann sich der Verkäufer gegen Gewährleistungsansprüche des Käufers schützen, indem er in den Kaufvertrag/die verbindliche Bestellung aufnimmt, dass ein Unfallfahrzeug verkauft wird. 

Das reicht ab dem 01.01.2022 nicht mehr aus. Der Verkäufer muss den Käufer vor Vertragsschluss auf die Unfalleigenschaft hinweisen. Der Hinweis muss zudem eigens erfolgen, mithin außerhalb des Vertrages/ der verbindlichen Bestellung. Es empfiehlt sich daher einen solchen Hinweis zuvor mit gesondertem Schriftstück zu erteilen und sich den Hinweis gegenzeichnen zu lassen. Der Hinweis muss dann nochmals und hervorgehoben in dem Vertrag/ der verbindlichen Bestellung selbst enthalten sein. Die wirksame Vereinbarung einer solchen „negativen“ Eigenschaft“ beim Verbrauchsgüterkauf wird damit deutlich aufwendiger. 

2. Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr

Bei einem gebrauchten Fahrzeug bleibt die Verkürzung der Gewährleistung grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Käufer (wie oben) zuvor und (zunächst) außerhalb des Vertrages/ der verbindlichen Bestellung hierauf hinweisen. Der Hinweis muss dann –hervorgehoben- im Vertrag/ der verbindlichen Bestellung wiederholt werden. 

3. „Beweislastumkehr“ verlängert sich

Die bereits bekannte „Beweislastumkehr“ wird von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert. 

4. Ware mit digitalen Elementen

Bei „Waren mit digitalen Elementen“ (hierunter sind zweifelsfrei auch Fahrzeuge zu fassen) ist nun auch eine Aktualisierungspflicht (z.B. Updates) umfasst. Damit ist erstmals die Möglichkeit gegeben, dass ein Mangel erst nach Übergabe der Kaufsache entstehen kann.