Seit dem 01.01.2002 kommt der Empfänger einer Rechnung unabhängig von einer Mahnung dreißig Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Er schuldet dann Verzugszinsen und muss eventuelle Rechtsanwaltskosten seines Ver-tragspartners übernehmen.
Gegenüber einem Verbraucher (weder Gewerbetreibender noch Selbständiger) gilt dies aber nur, wenn der Vertragspartner mit der Rechnung auf die Rechtsfolge ausdrücklich hinweist. Es sollte daher auf Rechnungen an Verbraucher aufgenommen werden:
„Wir weisen darauf hin, dass Sie sich dreißig Tage nach Rechnungserhalt und Fällig-keit im Verzug befinden (§ 284 Abs. 3 BGB).“