Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das die Pflichten der alten Verpackungsverordnung weiterentwickelt. Beteiligungspflichtig an einem Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen ist wie bisher das Unternehmen, das als erstes Verpackungen mit seinen Produkten befüllt. Voraussetzung ist, dass diese Verpackungen üblicherweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Stellen wie Gaststätten, Hotels, Krankenhäusern u.ä. anfallen.
Neu ist die Pflicht, sich bis Jahresende bei der neu geschaffenen zentralen Stelle über das Internet zu registrieren. Deren Register ist öffentlich und damit für Konkurrenten oder Abmahnprofis einsehbar.
Neu ist ferner das Verbot, systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne entsprechende Systembeteiligung in den Verkehr zu bringen. Dieses Verbot kann ebenfalls wettbewerbsrechtlich von Konkurrenten durchgesetzt werden, was ein ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers ist.
Es empfiehlt sich daher, die eigenen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz kritisch zu prüfen. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.