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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Neues vom Autokauf

Kaufrecht - 08.03.2017

Der Bundesgerichtshof hat beim sog. „Verbrauchsgüterkauf“ (Händler verkauft an Verbraucher) die Beweislast grundlegend neu bestimmt (Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15). Von besonderer Bedeutung ist diese Neubestimmung für den Autokauf.

1. Bisherige Rechtslage
Bisher trug der Käufer eines Fahrzeugs die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Konnte der Käufer einen Mangel nicht beweisen, hatte er keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Der Käufer hatte lediglich eine zeitlich begrenzte Beweiserleichterung: Wenn er einen Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Auslieferung / Übergabe des Fahrzeugs nachweisen konnte, so wurde angenommen, dass dieser bereits bei Übergabe / Auslieferung vorgelegen hat.

2. Neue Rechtslage
Nun muss der Käufer (innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe) nur noch darlegen, dass sich das Fahrzeug in einem mangelhaften Zustand befindet. Er muss nicht nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurück zu führen ist. Ebenso wenig muss er nachweisen, dass der Verkäufer für diesen Zustand die Verantwortung trägt.

Stellt der Käufer eine solche Behauptung auf, muss nun der Verkäufer beweisen, dass er das Fahrzeug mangelfrei übergeben hat. Gelingt der Nachweis nicht, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche durchsetzen.

Damit hat der Bundesgerichtshof die Beweislast erheblich zu Gunsten der Verbraucher verschoben.

Beim Gebrauchtwagenverkauf empfiehlt es sich daher, den Zustand des Fahrzeugs – etwa durch ein Kurzgutachten - zu dokumentieren.