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Neues vom gestörten Bauablauf

Baurecht - 06.12.2017

Das Kammergericht hatte den von gestörten Bauabläufen geplagten Unternehmern Hoffnung gemacht: In einer Auseinandersetzung, in der der Unternehmer wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Verschiebung der Bauzeit gesteigerte Lohnkosten geltend machte, sprach das Kammergericht diese als Entschädigung nach § 642 BGB zu. Dazu sei eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung nicht erforderlich. An letzterer und zum Teil überzogenen Anforderungen der Rechtsprechung scheitern die meisten dieser Ansprüche in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der BGH hat diese Entscheidung am 26.10.2017 aufgehoben.

Die im Fall allein in Frage kommende Entschädigung aus § 642 BGB umfasst nicht die wirtschaftlichen Nachteile und Folgen auf den weiteren Bauablauf durch den Annahmeverzug. § 642 BGB rechtfertigt nur die bloßen Mehraufwendungen, die dem Unternehmer während der Zeit des Annahmeverzugs durch unproduktive Bereitstellung von Gerät, Material und Personal entstehen. Die weiteren Folgen und Nachteile des Stillstands, der Störungen und der Verschiebung oder Verlängerung der Bauzeit muss der Auftraggeber nur unter den viel strengeren Anforderungen einer schuldhaften Pflichtverletzung ersetzen. Der Ausfall oder die Verzögerung des Vorunternehmers und die deshalb entstehenden Nachteile für den Nachunternehmer sind weiterhin keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers. Solche Umstände sind nur eine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit, die die jetzt erheblich eingeschränkte Entschädigung aus § 642 BGB auslöst. Bei beiden Ansprüchen reichen rein fiktiv ermittelte Gesamtbetrachtungen über den gestörten Ablauf der Bauzeit weiterhin für die erfolgreiche Geltendmachung nicht aus.