Wir hatten Sie im Februar 2007 über verschiedene Ausgestaltungen des Verbots unterrichtet, im Straßenverkehr „während der Fahrt“ ein Mobiltelefon zu benutzen. So waren von der Rechtsprechung nicht akzeptierte „Ausreden“ z. B. die Verwendung als Diktiergerät, Organisator oder das bloße Ablesen der Uhrzeit (wenn das Telefon dafür in die Hand genommen werden musste). Neuerlich sind nun auch das „Einschieben der Telefonkarte“, das „Abhören des Signaltons“ (um zu prüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist) sowie das bloße Ablesen einer gespeicherten Telefonnummer als „ordnungswidrig“ bewertet worden (mit der entsprechenden Geldbuße von € 40,00).