Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Seit dem 08.07.2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Das Gesetz hat viele alte Zöpfe abgeschnitten, insbesondere das Verbot von Sonderveranstaltungen (Jubiläumsverkäufe, Winter- und Sommerschlussverkäufe, Räumungsverkäufe). Hatte ein Unternehmer noch nach altem Recht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für einen Wettbewerbsverstoß abgegeben, der aktuell keiner mehr ist, kann er seine Unterlassungserklärung gegenüber dem Gläubiger fristlos kündigen. Zu beachten ist, dass eine solche Kündigung nur für die Zukunft wirksam wird. Es ist deshalb zu empfehlen, eine Kündigung möglichst bald auszusprechen, um keine weiteren Vertragsstrafenansprüche mehr auszulösen.