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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Neues zum „Inhouse“-Geschäft

News - 04.10.2002

Bei Vergabe öffentlicher Aufträge an eine dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auf-traggebers zuzurechnende Stelle („Inhouse-Geschäft“ oder Eigengeschäft) besteht keine Ausschreibungspflicht.

Das galt bislang z. B. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Kapitalmehrheit an der mit der Leistung betrauten privatrechtlichen Gesellschaft hielt. Eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOLG vom 22.01.2002 AZ: Vergab. 18/01) verschärft die Anforderungen. Eine Tochtergesellschaft sei bereits dann nicht mehr weisungsgebunden, wenn der öffentlich rechtliche Gesellschafter in wichtigen Sachfragen auf die Zustimmung des privaten Mitgesellschafters angewiesen sei, etwa bei der Feststellung des Jahresabschlusses, der Entlastung der Geschäftsführer, sowie der Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne.

Das Gericht hat damit die Latte für „Inhouse-Geschäfte“ erneut höher gelegt. Diesen Grundsätzen muss zukünftig bei der Strukturierung von ausschreibungsfreien Vergaben Rechnung getragen werden.