Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter, die die so genannte Konzernrechtshaftung abgelöst hat, in zwei weiteren Entscheidungen vom 13.12.2004 (Az. II ZR 256/02 und II ZR 206/02) weiter konkretisiert.
• Eine Haftung nach den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ist generell vorrangig und schließt eine weitergehende Durchgriffshaftung aus.
• Mittelbarer Gesellschafter einer GmbH ist auch derjenige, der über eine ausländische Holding auf die GmbH beherrschenden Einfluss nehmen kann.
• Reine Managementfehler führen zu keiner Durchgriffshaftung. Allerdings kann ein Managementfehler Wertberichtigungsbedarf auslösen, der eine Überschuldung (Insolvenzantragspflicht) bewirken kann.
• Die - strafrechtlich relevante - Unterschlagung von Sicherungsgut löst für sich genommen keine Durchgriffshaftung zu Gunsten anderer Gläubiger aus. Denn das Sicherungsgut hätte für diese nicht zur Verfügung gestanden.
• Dem in Anspruch genommenen Gesellschafter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass durch seine konkrete Handlung nur ein begrenzter Schaden entstanden ist.
• Der Gesellschafter ist auch in Zukunft nicht verpflichtet, sein Unternehmen unbegrenzt fortzuführen. Er ist nach wie vor berechtigt, die Geschäftstätigkeit einzustellen. Ebenso wird er - von Sonderfällen einmal abgesehen - nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.
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