Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Der Ausbau der Windenergie gilt als zentraler Baustein der Energiewende – und der Gesetzgeber setzt alles daran, ihn zu beschleunigen. Doch was auf dem Papier wie ein Fortschritt aussieht, wirft in der Praxis viele Fragen auf.
Zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie hat sich der Gesetzgeber wieder etwas Neues ausgedacht: Nahezu alle neuen Windenergiegebiete müssen jetzt als sogenannte Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Alle Umweltbelange werden nur noch im Flächennutzungsplan oder dem regionalen Raumordnungsprogramm geprüft. Im Einzelgenehmigungsverfahren der Windenergieanlage findet nahezu überhaupt keine Umweltprüfung mehr statt. Aber auch im Flächennutzungsplan oder im regionalen Raumordnungsprogramm werden nur noch eingeschränkte Umweltprüfungen vorgenommen. Schutzmaßnahmen für gefährdete Arten stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und können durch Geldzahlungen ersetzt werden.
Aus Sicht des Ausbaus der Windenergie ist das konsequent. Der Naturschutz wird aber deutlich zurückgestellt. Die Einhaltung der 1. Stufe der Flächenbeitragswerte für Windenergiegebiete bis zum 31.12.2027 wird durch die auf die Planung verlagerte Umweltprüfung eine zusätzliche Herausforderung. Außerdem ist zu erwarten, dass der durch die EEG-Beteiligung stimulierte Ehrgeiz der Gemeinden, zusätzliche eigene Windenergiegebiete zur Erzielung von Einnahmen auszuweisen, durch den auf sie verlagerten Aufwand der Umweltprüfung etwas gebremst wird.