Dr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Vergaberecht
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Bau- und Architektenrecht
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Steuerrecht
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Schneller, einfacher, effizienter: Mit diesen Zielen ist das Vergabebeschleunigungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 137) angetreten. Nun sind die Änderungen auch bei EU-weiten Bauvergaben angekommen. Zugleich setzt die Neufassung unionsrechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit und Energieeffizienz um. Was sich ändert, was bleibt und was das für die Praxis bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst!
Am 24.08.2026 hat der Bundesanzeiger die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A bekannt gemacht. Diese Neufassung ist nach Anpassung der statischen Verweisung in § 2 VgV durch die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 02.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250) seit dem 08.09.2026 anzuwenden. Die Neufassung betrifft nicht die gesamte VOB/A. Sie betrifft den zweiten Abschnitt für EU-weite Bauvergaben (VOB/A EU) und den dritten Abschnitt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge. Schwerpunkte der Neufassung der VOB/A-EU sind Beschleunigung, Vereinfachung und Nachvollzug nationaler gesetzlicher Änderungen in GWB und VgV.
Inhaltlich ist die VOB/A-EU 2026 deshalb keine völlig neue Vergabeordnung. Sie reduziert sich auf die Umsetzung und Konkretisierung bereits zuvor geänderter gesetzlicher Vorgaben. Praktisch bedeutsam sind vor allem:
Hinzu kommen Detail-Änderungen bei Angebotsöffnung, Nachforderung, Aufhebung und Zuschlag, die Verfahrensabläufe beschleunigen sollen.
Die Praxis wird den Maßstab anlegen, ob die Baubranche auch diese Novelle in die Schublade „Gut gemeint, aber nicht gut gemacht“ einsortieren muss.