Am 1. Juli 1998 ist das Handelsrechtsreformgesetz in Kraft getreten, durch das u. a. der Kaufmannsbegriff und das Firmenrecht neu geregelt worden sind. Kaufmann ist künftig grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Die herkömmliche Differenzierung nach „Grundhandelsgewerbe“, Handwerk oder „sonstigem“ Gewerbe ist aufgehoben worden. Jeder Gewerbetreibende ist unabhängig von der Branchenzugehörigkeit bzw. der Art seiner gewerblichen Tätigkeit als Kaufmann anzusehen (z. B. auch sog. Dienstleister).
Ausgenommen bleiben lediglich Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Dieser Personenkreis kann allerdings durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmannseigenschaft erwerben. Freiberufler fallen nach wie vor nicht unter den Kaufmannsbegriff.
Das Firmenbildungsrecht ist liberalisiert und gleichzeitig vereinheitlicht worden: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelkaufleute können Personen-, Sach- oder Phantasienamen als aussagekräftige und werbewirksame Firmen wählen. Bei Einzelunternehmen muß die Firma jetzt den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine entsprechende Abkürzung (e. K., e. Kfm., e. Kfr.) enthalten. Darüber hinaus müssen alle Unternehmen auf ihren Geschäftsbriefen Firma, Rechtsform, Ort und zuständiges Registergericht mit Eintragungsnummer angeben. Vor dem 1. Juli 1998 eingetragene Firmennamen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden.