Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 02.11.2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu geregelt. Die bisherige gesetzliche Beschränkung auf Betriebe gewerblicher Art wurde aufgehoben. Nach den Regelungen des neu eingeführten § 2b UStG handelt eine jPöR nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt. Und selbst dies nur unter der einschränkenden Bedingung, dass ihre Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Die neuen Vorschriften entsprechen zwar den Grundgedanken der europäischen MwStSystRL, liefern jedoch erstmalig eine Definition, wann keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen sollen. Die Praxistauglichkeit des StÄndG vom 02.11.2015, insbesondere für den gesondert geregelten Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit, muss sich noch herausstellen. Es ist jedoch abzusehen, dass die Neuerungen für einen Großteil der jPöR zu einer Erweiterung des unternehmerischen Bereichs führen werden.
Übergangsregelung bis zum 01.01.2021 möglich!
§ 2b UStG tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Allerdings ist eine großzügige Übergangsregelung vorgesehen, nach der für sämtliche vor dem 01.01.2017 ausgeführten Leistungen das bisherige Recht weiter gilt. Daneben ist es durch einmalige Antragstellung bis zum 31.12.2016 möglich, die bisherige Rechtslage sogar bis zum 01.01.2021 anzuwenden.