Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Bauträgerverträge sind Verträge, bei denen sich ein Unternehmer verpflichtet, für den Erwerber ein Bauvorhaben zu errichten und ihm das Grundstück zu übereignen. Für Bauträgerverträge gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese regelt in § 3 Abs. 2 insbesondere, in welcher Höhe der Bauträger leistungsstandsbezogene Abschlagszahlungen vom Erwerber verlangen kann.
Bauträgerverträge enthalten häufig Zahlungsvereinbarungen, nach denen der Erwerber höhere Abschläge zu zahlen hat als § 3 Abs. 2 MaBV gestattet. Diese Zahlungsvereinbarungen sind nichtig. Es gilt dann § 641 BGB. Der Bauträger hat Anspruch auf Zahlungen also erst und frühestens nach Fertigstellung und Abnahme des Baus.
In einem aktuellen Urteil vom 22.03.2007 (VII ZR 268/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Erwerber trotz Nichtigkeit der Zahlungsvereinbarung nur insoweit
einen Rückzahlungsanspruch hat, als die gezahlten Raten die nach § 3 Abs. 2 MaBV zulässigen Beträge übersteigen. Der Erwerber kann also nicht die vollständigen Abschlagszahlungen zurückverlangen. Der Bundesgerichtshof begründet diese Einschränkung damit, dass der Schutzzweck der MaBV dadurch ausreichend gewährleistet werde. Es sei nicht erforderlich, dass die Erwerber die gesamten geleisteten Abschlagszahlungen zurückfordern können, da sich in Höhe des nach der MaBV fälligen Teils bereits ein Gegenwert im Grundstück verkörpert habe.
Vor diesem Hintergrund sollten beide Vertragspartner eines Bauträgervertrages sehr genau darauf achten, dass Zahlungspläne dem § 3 Abs. 2 MaBV entsprechen.