Die Änderung des Kommunalabgabegesetzes vom 02.03.2017 ermächtigt Gemeinden in Niedersachsen, anstelle einmaliger Straßenausbaubeiträge oder neben einmaligen Straßenausbaubeiträgen auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben. Kennzeichnend für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge ist, dass der Beitrag nicht für den Ausbau einer einzelnen Straße und nicht nur von den Eigentümern der an ihr anliegenden Grundstücke erhoben wird. Er wird erhoben für Straßen innerhalb eines bestimmten Verkehrsnetzes, die nach vorhergehender Planung in einem bestimmten Zeitraum nach und nach ausgebaut werden. Mehrere Straßen bis hin zum gesamten Verkehrsnetz einer Gemeinde können künftig eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne bilden. Die Beitragspflicht der Anlieger innerhalb dieser Einrichtung besteht jährlich wiederkehrend unabhängig davon, ob die „eigene“ Straße vor dem Grundstück ausgebaut wird.
Wiederkehrende Beiträge erscheinen auf den ersten Blick als sinnhafte Alternative zu den nur mäßig akzeptierten einmaligen Straßenausbaubeiträgen. Es ist aber Vorsicht geboten: Die Bildung einer öffentlichen Einrichtung steht den Gemeinden nur scheinbar frei, denn verfassungsrechtlich ist das Gebot der Belastungsgleichheit zu beachten. Es verbietet ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Je größer eine öffentliche Einrichtung und je unterschiedlicher die Straßenaufwände, desto unterschiedlicher sind die Vorteile mit der Wirkung, dass eine Einheit fehlerhaft gebildet wird. (BVerfG, Urt. 25.06.2014 zur inhaltsgleichen Regelung für wiederkehrende Beiträge in Rheinland-Pfalz).