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Notariat: Der deutsch-französische Wahlgüterstand – Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur für grenzüberschreitende Ehen

News - 10.01.2014

Seit inzwischen einem Jahr gibt es den deutsch-französischen Wahlgüterstand. Als vierter Güterstand, den Eheleute wählen können, steht dieser neben der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.

 

Grundsätzlich leben Ehepaare in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt, nur am Ende des Güterstandes - etwa wegen Scheidung - wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Ziel des deutsch-französischen Wahlgüterstandes ist, diese Situation mit der Rechtslage in Frankreich zu harmonisieren. Danach gehört während der Ehe gewonnenes Vermögen den Ehegatten gemeinsam.

 

Anders als die Bezeichnung annehmen lässt, kann der deutsch-französischen Wahlgüterstand auch von Eheleuten, von denen keiner Franzose ist, gewählt werden. Insbesondere mit Blick auf erbrechtliche und steuerliche Gestaltungen kann dieses sinnvoll sein. Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann vor und während der Ehe durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

 

Der deutsch-französische Wahlgüterstand ähnelt zunächst der deutschen Zugewinngemeinschaft. Es bleibt bei der Vermögenstrennung, die nur zum Ende der Ehe ausgeglichen wird.

 

Ausnahmen bestehen insbesondere für zufällige Wertsteigerungen von Immobilienvermögen. Diese machen den Güterstand für Ehepaare interessant, bei denen einer der Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, an dessen Wertsteigerung durch einen steigenden Immobilienmarkt der andere Partner für den Fall der Scheidung nicht partizipieren soll. Steigt der Wert z.B. durch eine Bebauung, bleibt es beim Ausgleich.

 

Bei dem Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn bei der Zugewinngemeinschaft dadurch ausgeglichen, dass der Erbteil des Ehegatten pauschal erhöht wird. Bei dem deutsch-französischen Wahlgüterstand wird der Zugewinn hingegen auch im Todesfall konkret berechnet.

 

Aufgrund dieser konkreten Berechnung mindert der Ausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass, so dass auch eventuelle Pflichtteilsansprüche sinken. Gerade dann, wenn solche Pflichtteilsansprüche möglichst weitgehend vermieden werden sollen, bietet sich der deutsch-französische Wahlgüterstand an.

 

Wie bei jeder seriösen vertraglichen Gestaltung ist auch die Wahl des richtigen Güterstandes eine Entscheidung im Einzelfall – der deutsch-französische Wahlgüterstand kann hier die Grundlage der weitgehenden Umsetzung der gegenseitigen Interessen der Ehegatten sein.