Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Ein Erwerber hatte auf der Grundlage eines Prospekts vom Bauträger eine Dachgeschoss-Maisonettewohnung erworben. Im Prospekt war in der oberen Etage (Spitzboden) der Grundrisszeichnung ein Doppelbett mit Mobiliar eingezeichnet. Der notariell geschlossene Bauträgervertrag verwies nicht auf diesen Prospekt, sondern auf eine Baubeschreibung. In dieser wie auch der Wohnflächenberechnung des Architekten war der Spitzboden als "Abstellraum" bezeichnet. Nachdem das Bauaufsichtsamt die Wohnraumnutzung des Spitzbodens untersagte, verlangt der Käufer vom Bauträger Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung sich nicht nur aus der Verkaufsurkunde selbst, sondern aus sonstigen Umständen ergeben
kann, sofern diese bis zum Vertragsschluss fortwirken. Dies gelte vor allem für einen dem Kaufinteressenten übergebenen Prospekt (Urteil vom 25.10.2007 VII - ZR 205/06).
Ist die Beschreibung in einem Prospekt für den Käufer erkennbar wesentlich, muss der Bauträger aufklären, wenn er Angaben des Prospektes tatsächlich oder rechtlich nicht realisieren kann.
Projektentwickler und Bauträger sollten deshalb sorgfältig Prospektangaben und Baubeschreibung abgleichen.