Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Der Gesetzgeber hat ab 2015 im Einkommensteuerrecht einen Freibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110,00 € eingeführt. Ein Großteil der Berater möchte diesen Freibetrag auch im Umsatzsteuerrecht angewandt wissen.
Dem ist jetzt das Bundesministerium für Finanzen entgegen getreten und differenziert.
Sollen Lieferungen und Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sie für ein Unternehmen ausgeführt werden. Der Unternehmer wird dabei hinsichtlich seiner geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entlastet.
Ist bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, diese ausschließlich privat zu verwenden, so besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Damit wird der Unternehmer dem Endverbraucher gleich gestellt.
Zuwendungen, die bei Betriebsveranstaltungen anfallen, können im Ergebnis wie bei einer gemischten Verwendung zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch veranlasst sein. Deshalb zieht die Finanzverwaltung die 110,00 €-Grenze des Einkommensteuerrechts auch im Umsatzsteuerrecht heran. Bei Ausgaben bis zur Grenze von 110,00 € wird eine unternehmerische Zuwendung vermutet und der Vorsteuerabzug voll gewährt. Bei Ausgaben von über 110,00 € hingegen ist davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Damit sind dann die gesamten Ausgaben nicht vorsteuerabzugsberechtigt.