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UebersalzDr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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Nur einmal im Leben: Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler

Steuerrecht - 04.09.2023

Eine Steuervergünstigung klingt zunächst einmal gut. So gut, dass man gern mehr davon hätte, wie folgende Angelegenheit beweist! Zunächst gilt: Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.

Hintergrund:

Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.

Was ist passiert?

Der Kläger hatte für im Jahr 2006 getätigte Erhaltungsmaßnahmen an der ihm gehörenden Wohnung I ab jenem Jahr eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und bewohnte von nun an die in seinem hälftigen Eigentum stehende Wohnung II. Den vom Kläger für das Jahr 2014 beantragten Abzugsbetrag nach § 10f EStG für die Wohnung II ließ das Finanzamt außer Ansatz, da die Begünstigung gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden könne. Dies sei bereits bei der Wohnung I geschehen.

Was sagt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu?

Der BFH bestätigt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und Vorinstanz, wonach dem Kläger der geltend gemachte Steuerabzug nicht gewährt werden kann.

Die Regelungen in § 10f EStG versteht der Senat nach umfassender Auslegung dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann.

BFH-Urteil v. 24.05.2023 – X R 22/20; veröffentlicht am 03.08.2023