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Nur fachgerechte Abdichtung ist mangelfreie Leistung

News - 03.07.2007

Treten bei neu errichteten Gebäuden Bauwerksmängel auf, gibt es immer wieder Streit um die richtige Mangelbeseitigungsmaßnahme. Dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm lag ein typischer Fall zur Entscheidung vor. Ein Bauträger errichtet schlüsselfertig ein Doppelhaus. Den Keller lässt er nur gegen Erdfeuchtigkeit abdichten. Nach den Baugrundverhältnissen wäre eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in Form einer „weißen Wanne“ oder die Erstellung einer Flächendrainage unter der Kellersohle erforderlich. In den Keller dringt Feuchtigkeit ein. Der Bauträger saniert durch Aufbringen einer Dickbeschichtung, Verlegen einer Ringdrainage mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation über eine elektrisch betriebene Pumpe.

Die Erwerber sind damit nicht einverstanden und verlangen vom Bauträger Erstattung der Aufwendungen für die nachträgliche Erstellung einer „weißen Wanne“. Das OLG Hamm gibt den Erwerbern Recht (Urteil vom 14.03.2006 21 U 115/05). Es stellt fest, dass ein Abdichtungssystem unter Einsatz von Pumpen zur Grundwassersenkung einer „weißen Wanne“ aufgrund der Unterhaltskosten sowie des theoretischen Risikos eines Pumpenausfalls nicht gleichwertig ist.

Generell gilt: Mangelbeseitigung durch den Unternehmer bedeutet Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Eine Sanierung, bei der nicht vollständig der geschuldete Zustand erzielt wird, ist regelmäßig unzureichend.