Dr. Thomas Brandes
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Gewerblichen Rechtsschutz
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Bau- und Architektenrecht
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In der Bau- und Bauträgerbranche ist übliche Praxis, dass der Immobilienberater den Vertrag vorbereitet und die Vertragsformulare mit den Bauherren durchgeht. Die Bauherren unterzeichnen den Vertrag (rechtlich ein Angebot zum Vertragsabschluss). Der Unternehmer prüft den Vertrag und zeichnet ggf. gegen (rechtlich die Annahme des Angebots, mit der der Vertrag erst zustande kommt). Oft liegt aus organisatorischen Gründen zwischen den beiden Unterschriften längere Zeit, häufig mehr als vier Wochen.
Auch ein schriftliches Angebot gilt nicht unbegrenzt. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Um nicht in Streit darüber zu geraten, welches der „regelmäßige“ und „zu erwartende“ Zeitraum ist, enthalten viele Verträge eine Bindungsfrist an das Angebot bis zu drei Monaten.
Solche Vertragsklauseln sind nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Selbst bei Bauträgerverträgen mit Grundstücksverkauf, bei ausstehenden Finanzierungsbestätigungen oder bei Einräumung von Rücktrittsrechten zugunsten der Bauherren beträgt die maximale Annahmefrist vier Wochen. Diese Frist enthält auch alle Übermittlungszeiten, d. h. sie beginnt mit der Abgabe des Angebots, nicht mit dem Eingang beim Unternehmer, und sie gilt einschließlich der Rückübermittlung zu den Bauherren. Diese aktuelle Rechtsprechung ist auch auf Bauverträge, also Verträge über den Bau auf Bauherrengrundstücken, übertragbar.
Für die Praxis bedeutet dies, die Prüfungszeit der angetragenen Verträge kurz zu halten (z. B. durch Vorverlagerung bestimmter Vorbereitungshandlungen und Finanzierungsklärungen), um die Frist von vier Wochen einhalten zu können. Bei einer späteren Annahme könnten sich die Bauherren ansonsten mit weitreichenden Folgen darauf berufen, nicht vertraglich gebunden zu sein.