Katarzyna Chabas
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-650
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
chabasappelhagen.de
In der Praxis stehen Eigentümer einer vermieteten Immobilie immer wieder vor der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die Mieträume unter Berufung auf Eigenbedarf kündigen können. Benötigt der Vermieter die Räume für sich oder seine nahen Angehörigen, ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich möglich.
Bereits an das Kündigungsschreiben sind jedoch hohe formale Anforderungen zu stellen, insbesondere ist der Eigenbedarf plausibel und ausführlich darzulegen.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.09.2019 (67 S 149/19) die bereits bekannte Praxis bestätigt und dabei verdeutlicht, dass ein Vermieter in einem etwaig erforderlichen Räumungsprozess den geltend gemachten Eigenbedarf nicht nur zu plausibilisieren, sondern auch den Vollbeweis zu führen hat.
In dem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall stimmten die Angaben der Vermieterin im Detail nicht mit der Aussage der von der Vermieterin benannten Zeugin überein. Die Angaben der Vermieterin und der Zeugin seien, so das Landgericht Berlin, zudem vage und nicht plausibel. Der Vollbeweis konnte nach Auffassung des Landgerichts bereits deshalb nicht geführt werden, ungeachtet dessen, ob die Vermieterin oder die Zeugin die Unwahrheit sagte. Das Landgericht Berlin hat den gelten gemachten Eigenbedarf aus vorgenannten Gründen verneint und die Räumungsklage abgewiesen.
Eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung kann erhebliche Schadensersatzforderungen der Mieter/-innen auslösen. Diese können unter bestimmten Umständen auch bei einem erst nachträglich weggefallenen Eigenbedarf ausgelöst werden. Zu einer geplanten Eigenbedarfskündigung sollten sich Vermieter/-innen daher bereits im Vorfeld ausführlich beraten lassen.
Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an!