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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Öffentliche Auftragsvergabe - Ausnahmetatbestände abschließend

News - 08.04.2004

Bestimmte Aufträge sind aus dem Anwendungsbereich des öffentlichen Vergaberechts ausgenommen (§ 100 Abs. 2 GWB). Ein Öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte, mit einer anderen Öffentlichen Körperschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Entsorgung von Hausmüll gegen „Kostenerstattung“ zu schließen. Er berief sich dazu auf die gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung nach dem Kreislauf-, Wirtschaft- und Abfallgesetz und meinte, dass deshalb der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 g GWB greife.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt dem nicht (Beschluss vom 05.05.2004 - VII Verg 78/03). Eine Gebietskörperschaft, die Aufgaben mittels ihrer Eigenbetriebe erledigen will, ist „Unternehmen“ im Sinne des GWB. Die Bezeichnung des Entgeltes ist ohne Belang. Es liegt weder ein Fall der internen Vergabe, noch ein Fall der Rekommunalisierung vor. Das in Nordrhein-Westfalen geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Gebietskörperschaften gestattet, einzelne Aufgaben anderer Gebietskörperschaften für diese auszuführen, gestattet keine Abweichung vom Vergaberecht.

Mit seiner engen Auslegung des § 100 Abs. 2 GWB hat das Oberlandesgericht Düsseldorf europäische Vergaberechtsrichtlinien strikt umgesetzt. Es verhindert damit die Umgehung des Vergaberechts und fördert die ordnungsgemäße Auftragsvergabe im Wettbewerb.