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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Öffentliche Auftragsvergabe: "Europäischer Gerichtshof verlangt Stärkung der Stellung Betroffener"

News - 09.03.1995

Der Markt für offentliche Aufträge wies bereits 1986 EU-weit ein Volumen von rund 530 Mrd ECU (1 ECU * 2 DM) auf. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund hatte die Kommission der EU die Tatsache, daß öffenzliche Aufträge traditionell an Unternehmen im Heimatstaat vergeben werden, zum Anlaß genommen, in einer Reihe von Richtlinien einheitliche Vergaberegelungen zu formulieren, um das öffentliche Auftragswesen dem europaweiten Wettbewerb zu öffnen.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hatte daraufhin das europäische Vergaberecht durch die Einführung der sogenannten a-Paragraphen in VOB/A und VOL/A umgesetzt, aber kein förmliches Vergabegesetz geschaffen.

 

Der Europäische Gerichtshof hat am 11.08.1995 entschieden, daß diese deutsche Umsetzung des europäischen Rechts hinter den Anforderungen der Vergaberichtlinien zurückblieb. Nach diesen müssen den Betroffenen eigene subjektive Rechte und gerichtlich einklagbare Ansprüche - im Gegensatz zum quasi verwaltungsinternen Vergabeverfahren in Deutschland - eingeräumt werden.

 

Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum, zu dem die Bundesrepublik öffentliche Auftraggeber noch nicht kraft des jetzt geltenden Haushaltsgrundsätzegesetzes und der ergänzenden Vergabeverordnung verpflichtet hatte, VOB/A und VOL/A bei ihren Auftragsvergaben anzuwenden. Die Argumentation des Gerichtshofs, die Betonung der subjektiven und einklagbaren Rechte von Bietern, deutet jedoch darauf hin, daß auch die seit Februar 1994 geltende sog. haushaltsrechtliche Lösung den Anforderungen der europäischen Richtlinienbefehle nicht genügt und das deutsche Vergaberecht deshalb unter Stärkung der Stellung der Bieter nachzubessern ist.