News

GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-605
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
gulich@appelhagen.de

Öffentliche Auftragsvergabe: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

News - 01.07.1998

Am 19.08.1997 ist das “Gesetz zur Bekämpfung der Korruption” verkündet worden. Unter anderem ist damit das Strafgesetzbuch um einen neuen 26. Abschnitt, "Straftaten gegen den Wettbewerb", ergänzt worden, um bei öffentlichen Auftragsvergaben Manipulationen zu verhindern.

 

Der neue § 298 StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe. Danach wird bestraft, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Zuschlag tatsächlich auf das Angebot erteilt worden oder ein Schaden entstanden ist. Nach den neuen §§ 299 und 300 StGB wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Spiegelbildlich dazu wird bestraft, wer einem der genannten Bediensteten den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Im Falle der Bestechlichkeit und der Bestechung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 302 StGB eine Vermögensstrafe verhängt oder der Verfall angeordnet werden.

 

Mit diesen neuen Vorschriften wird die Strafbarkeit bei wettbewerbsschädlichen Verhaltensweisen erheblich erweitert.