Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11.01.2005 (Rs. C 26/03), dass selbst eine nur geringe Minderheitsbeteiligung eines privaten Unternehmers am Kapital einer zu beauftragenden Gesellschaft die Annahme eines vergabefreien „Inhouse-Geschäftes“ ausschließt. Ein öffentlicher Auftraggeber verhandelte mit einem Unternehmen, an dem er mit 75,1 % des Stammkapitals die Mehrheit hielt, über die Vergabe eines Auftrages. Diese hohe Beteiligung reichte nach bisheriger Rechtsprechung für die Annahme eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäftes aus.
Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Inhouse-Vergabe ohne förmliches Verfahren kommt danach nur noch dann in Betracht, wenn der Auftraggeber sämtliche Anteile an dem zu beauftragenden Unternehmen hält.
Es bleibt die Möglichkeit, die Beteiligung der privaten Wirtschaft bei Kooperationsmodellen so zu gestalten, dass nur einmal ausgeschrieben werden muss: bei der Suche des Gesellschafters. Eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand erhält den Auftrag und sucht im Wege öffentlicher Ausschreibung einen Mitgesellschafter.