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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Öffentliche Auftragsvergabe - Kein Nachreichen der Bewerbererklärung

News - 06.09.1999

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte den Neubau eines Berufsschulzentrums europaweit ausgeschrieben. In den Verdingungsunterlagen war gefordert worden, daß Bewerber die sogenannte Bewerbererklärung (Versicherung, daß Bieter seiner Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nachkommt) abgeben. Lediglich zwei der insgesamt neun eingegangenen Angebote, darunter dem der Antragstellerin, war die Bewerbererklärung beigefügt. Die Vergabestelle forderte von den anderen Bewerbern, deren Angebotspreise unter dem der Antragstellerin lagen, die Erklärung nach und beabsichtigte, den Zuschlag einem dieser (günstigeren) Angebote zu erteilen.

 

Der angerufene Vergabeüberwachungsausschuß des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, daß die Bewerbererklärung nicht nachgefordert werden darf. Gemäß § 25 Nr. 1 Absatz 1 lit. b VOB/A sind solche Angebote von der Vergabe zwingend auszuschließen, die - neben den Preisen - nicht die vom Auslober geforderten Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 und 2 VOB/A). Soweit daher die Abgabe der Bewerbererklärung gefordert wird, muß diese mit dem Angebot vorliegen, um den Ausschluß zu vermeiden.