Dr. Joachim Gulich LL.M.
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§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A verlangt, daß Angebote auf öffentliche Ausschreibungen rechtswirksam unterschrieben sein müssen. Das Unterschriftserfordernis dient dazu, die Chancengleichheit im Vergabeverfahren zu gewährleisten und Manipulationen auszuschließen.
In der Praxis der Vergabeüberwachungsausschüsse häufen sich die Fälle, in denen Angebote nur deshalb gem. § 25 VOB/A ausgeschlossen werden, weil sie nicht rechtswirksam unterschrieben sind. Insbesondere bei Bauunternehmen in der Rechtsform der GmbH wird in der Hektik des Alltagsgeschäfts oftmals nicht darauf geachtet, daß das Angebot von vertretungsberechtigten Geschäftsführern oder Prokuristen unterzeichnet wird. Vielfach zeichnet der mit der Ausarbeitung des Angebotes befaßte Kalkulator unter Verwendung des Zusatzes "i.V.". Diese Angebote sind regelmäßig auszuschließen, wenn nicht dem Angebot eine schriftliche Vollmachtsurkunde beigefügt ist.
Daneben sind häufig Fälle zu beobachten, in denen die Unterschrift der Vertretungsberechtigten nicht an der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Stelle geleistet wird. Die Unterschrift an falscher Stelle führt nicht automatisch zum Ausschluß des Angebotes, wenn sie so angebracht ist, daß sie ersichtlich den gesamten Inhalt des Angebotes abdeckt. Wenn daher zweifelsfrei erkennbar ist, daß sich die an falscher Stelle gezeichnete Unterschrift auf das gesamte Angebot beziehen soll (z. B. auf einem Deckblatt oder einem Schlußblatt) ist die Fehlpositionierung unschädlich.
Trotz dieser Erleichterung sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, daß Angebote auf öffentliche Ausschreibungen von Vertretungsberechtigten an der vom Auftraggeber vorgesehenen Stelle unterzeichnet werden, um nicht einen Ausschluß aus formalen Gründen zu riskieren.