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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Öffentliche Ausschreibung - Beweislast für Vollständigkeit des Angebotes

News - 03.03.2004

Die Vergabestelle schrieb einen Sanierungsauftrag im Offenen Verfahren aus. Mit dem Angebot waren diverse Eignungsnachweise vorzulegen. Das Angebot eines Bieters sollte wegen Fehlen von Nachweisen ausgeschlossen werden. Der Bieter war sicher, das Angebot einschließlich der als fehlend gerügten Seiten vollständig unterbreitet zu haben. Die Beweisaufnahme ergab keine vollständige Sicherheit darüber.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 19.11.2003 (VII Verg 47/03), dass das Angebot auszuschließen sei. Obwohl viel für die Vollständigkeit des Angebots sprach und in der Vergabestelle Risiken für einen Verlust von Angebotsteilen gegeben waren, sieht das Gericht die volle Beweislast beim Bieter. Diese Entscheidung ist bieterfeindlich. Ein Bieter wird nie in der Lage sein, die Vollständigkeit seines Angebotes bei Submission zu beweisen. Es kann bei bedeutenden Projekten nur empfohlen werden, die vollständigen Unterlagen durch zwei Zeugen zu verpacken und sofort eine schriftliche Erklärung dieser beiden Zeugen über die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Checkliste) zu fertigen. Damit könnte später im Nachprüfungsverfahren der Beweis der Vollständigkeit geführt werden.