Um öffentliche Grundstücksbeiträge für Erschließung, Anschluss an das Kanalnetz o. ä. zu sparen, wird häufig überlegt, die beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks durch Teilung und Übertragung auf Dritte (z. B. Familienmitglieder) zu verringern. Dabei ist Vorsicht geboten, denn der Nutzen ist nicht garantiert und die Ausgaben sind gewöhnlich hoch. Eine solche Gestaltung kann wegen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unwirksam sein. Regelmäßig ist das dann der Fall, wenn aus der abgeteilten Teilfläche des Grundstücks ein sog. gefangenes Grundstück wird. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nun sogar einen Gestaltungsmissbrauch durch Unterlassen angenommen, wenn es der Grundstückseigentümer eines Hinterliegergrundstücks unterlässt, sich eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem baulich oder gewerblich genutzten Grundstück zu verschaffen (Urt. v. 01.04.2003, AZ: 6 A 10098/03). Die Gemeinde durfte das Grundstück so behandeln, als hätte es bereits eine rechtlich gesicherte Zufahrt.