Im Zuge der Reform des Bauordnungsrechts ist die neue Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) am 15. November 2012 in Kraft getreten.
Wichtige Neuerung: Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind nunmehr verpflichtet, die Baugenehmigung, die Bauvorlagen, die Bescheinigungen von Sachverständigen und die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Dieser Verpflichtung sollte im eigenen Interesse unbedingt nachgekommen werden. Die Genehmigungsbehörden müssen in Zukunft die Baugenehmigung und die Unterlagen nicht mehr unbefristet aufbewahren.
Die Beweislast dafür, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde, trägt der Bauherr. Kann er diesen Nachweis nicht führen, läuft er Gefahr, seine bauliche Anlage - etwa im Falle einer Zerstörung durch ein Schadensereignis - nicht wieder errichten zu können.