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Öffentliches Baurecht: Ein gestörter Wohnungseigentümer - Feinheiten im öffentlichen Baunachbarrecht

News - 02.01.2014

Fühlt sich ein einzelner Wohnungseigentümer durch die geplante Bebauung eines Nachbargrundstücks gestört, kann es sinnvoll sein, sich die Unterstützung der anderen Wohnungseigentümer zu sichern. Nach der Rechtsprechung darf der einzelne Wohnungseigentümer in der Regel nur die Verletzung seines konkreten Sondereigentums rügen.

 

Verletzt eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen. Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 08.07.2013 (Az.: 2 CS 13.807) für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch entschieden, dass dieser grundsätzlich nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betreffe. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Sondereigentums sei nicht gegeben.

 

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, gegen Nutzungen vorzugehen, die ihrer Art nach in dem betroffenen Baugebiet nicht zulässig sind. So kann sich ein Nachbar z. B. dagegen wenden, wenn in einem allgemeinen Wohngebiet eine Tischlerei eröffnet werden soll. Gehört das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist darauf zu achten, dass diese gegen das Vorhaben vorgeht, weil der Gebietserhaltungsanspruch grundstücksbezogen ist. Die Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers wegen Verletzung seines Sondereigentums kann nur dann Erfolg haben, wenn darüber hinaus das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Das bejahen die Gerichte selten.