In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber immer mehr Bauvorhaben verfahrensfrei (§ 60 i.V.m. Anhang NBauO) bzw. genehmigungsfrei (§ 62 NBauO) gestellt. Für genehmigungsfreie Bauvorhaben ist nur die Anzeige bei der Gemeinde notwendig. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann i.d.R. sofort begonnen werden. Es gibt in diesen Fällen keine präventive Kontrolle mehr durch die Bauaufsichtsbehörde (BauAB).
Die BauAB „kann“ in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen repressiv einschreiten, wenn bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen.
Das Niedersächsische OVG hat nun klargestellt (Beschluss v. 28.03.2014, 1 LA 216/12), dass Nachbarn nicht schon deshalb Anspruch auf Einschreiten der BauAB haben, weil die betroffene bauliche Anlage verfahrens- oder genehmigungsfrei errichtet wurde. Auch in diesen Fällen hat die BauAB im Rahmen ihres Ermessens ein Einschreiten zu prüfen. Die BauAB darf den Nachbarn bei nicht gravierenden Verstößen des Bauherrn auf den Zivilrechtsweg verweisen. Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar nur, wenn der Zustand für ihn besonders gravierend ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.